Umsatzsteuer-Schock: Das BMF-Schreiben und seine Folgen für Onlineschulen

Stell dir vor, du stehst in deiner Praxis und plötzlich bricht der Boden unter deinen Füßen weg – so fühlten wir uns, als wir während einer Finanzamtsprüfung von einem neuen BMF-Schreiben erfuhren, das am 01.07.2024 in Kraft getreten ist. Unsere bisher von der ZFU abgesicherten Steuerbefreiungen für die FHK- und Darm-Ausbildungen wurden damit auf den Prüfstand gestellt.

Ein äußerst engagierter Prüfer hat das Schreiben bis ins letzte Detail unter die Lupe genommen – und fand bedauerlicherweise kein Schlupfloch, um unsere Produkte anders zu bewerten. Das heißt, wir verlieren unsere Umsatzsteuerbefreiung durch die ZFU. Nicht nur wir, sondern auch viele andere Onlineschulen und Anbieter sind – ohne es zu wissen – betroffen, denn kaum jemand hat bisher von diesem Schreiben gehört, sofern man nicht in den entsprechenden Fachkreisen verkehrt.

Wir sprechen übrigens von folgendem Schreiben: Hier gehts zum Schreiben!

Wir haben dir die Infos des Schreiben einfach zusammengefasst, es werden drei Varianten unterschieden, die jeweils unterschiedlich in ihrer Umsatzsteuerbefreiung eingestuft sind:

Vorproduzierte Inhalte

Bereitstellung per Internet:
Wenn ein Unternehmer eine vorproduzierte Aufzeichnung einer Veranstaltung digital – also zum späteren Abruf per Download oder Streaming – bereitstellt, zählt das als eine elektronische Dienstleistung. Dies erfolgt größtenteils automatisiert und mit minimalem menschlichen Eingriff. Für Nichtunternehmer richtet sich der Ort der Leistung nach speziellen Vorschriften.

Unterschied bei Rundfunk/TV:
Wird derselbe Inhalt gleichzeitig über einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen, gilt das als Rundfunk- bzw. Fernsehdienstleistung und nicht als reine elektronische Dienstleistung. Auch hier bestimmt sich der Leistungsort bei Nichtunternehmern nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

Steuersatz:
Für beide Leistungsarten – die elektronische Dienstleistung und die Rundfunk-/Fernsehdienstleistung – ist weder eine Steuerbefreiung noch ein ermäßigter Steuersatz möglich. Insbesondere gilt, dass der ermäßigte Steuersatz nicht für Inhalte, die hauptsächlich aus Video oder Musik bestehen, zur Anwendung kommt.

Für Vorproduzierte Inhalte kann weder die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 UStG genutzt werden, noch ist die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes gültig. Diese Inhalte sind laut dem Schreiben IMMER umsatzsteuerpflichtig!

Livestreaming

Keine rein elektronische Leistung:
Live-Streaming einer Veranstaltung zählt nicht als automatisierte Online-Dienstleistung, da es wesentlich menschliche Interaktion und mehr aktive Leistung erfordert – es ist eine „sonstige Leistung“.

Leistungsort:
Bei Angeboten an Privatpersonen gilt der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Empfängers als Leistungsort.

Steuerliche Besonderheiten:

  • Steuerbefreiung:
    Live-Streaming kann steuerbefreit sein (nach § 4 Nr. 20 UStG), wenn es von einer (z.B. durch die ZFU) begünstigten Einrichtung erbracht wird – hier spielt die Echtzeit-Interaktion mit dem Publikum eine Rolle.
  • Ermäßigter Steuersatz:
    Wird die Leistung nicht von einer begünstigten Einrichtung erbracht, kann für den Verkauf eines digitalen Eintritts zum Live-Streaming der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG zur Anwendung kommen.

Reine Livestreaming-Angebote (OHNE Aufzeichnung) können umsatzsteuerbefreit werden durch § 4 Nr. 20 UStG ODER § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG.

Kurze Verschnaufpause von den ganzen Paragraphen:

Wir fassen einmal zusammen:

  • Digital Produkte die im Voraus aufgezeichnet wurden sind seit dem 01.07.24 nun generell umsatzsteuerPFLICHTIG!
  • Liveunterricht ohne Aufzeichnung hingegen kann nach §4 oder §12 Umsatzsteuerbefreit sein!

Heißt also, wenn du voraufgezeichnete Produkte verkaufst, die bisher von der Umsatzsteuer befreit waren, ist das nicht mehr gültig.

Jetzt aber natürlich auch noch die spannende Frage, wenn man beide Varianten kombiniert, da gibt es nämlich 2 Möglichkeiten, wie das ganze bewertet wird:

Kombinierte Angebote (Livestream inkl. Aufzeichnung)

Hier werden 2 mögliche Varianten unterschieden:

a) Einheitliche Leistung eigener Art:
Wird der Live-Stream (mit/ohne Interaktionsmöglichkeit) zusammen mit der Aufzeichnung als Gesamtpaket angeboten, gilt dies als eine einzige Leistung, die mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert wird. Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist nicht möglich.

b) Selbständige Leistungen:
Wird die Aufzeichnung zusätzlich zum Live-Stream gegen ein gesondertes Entgelt oder einen Aufpreis angeboten, werden beide Leistungen als eigenständig betrachtet. Aus Verbrauchersicht sind sie nicht untrennbar verbunden.

  • Wenn ein einheitliches Nutzungsentgelt erhoben wird, muss dieses auf die einzelnen Leistungen aufgeteilt werden, sofern sie unterschiedlich besteuert werden.
  • Ist der Abruf der Aufzeichnung nur durch einen zusätzlichen Aufschlag möglich, können die Beträge eindeutig den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden, sodass keine Aufteilung erforderlich ist.

Heißt konkret: Wer Livestream und Aufzeichnung als Paket anbietet, muss das gesamte Produkt mit 19% USt. versteuern. Wer den Livestream verkauft und die Aufzeichnung als „Upgrade“-Produkt anbietet, kann den Livestream Umsatzsteuerbefreit verkaufen und das Upgrade-Produkt muss 19%USt. enthalten.

Was sind die Konsequenzen?

Wir stehen nun vor einer unerwartet hohen Umsatzsteuerforderung – eine Belastung, die in unseren Kurs-Preisen nie eingeplant war. Gleichzeitig erfordert die Umstrukturierung unserer Plattform, um die bisherigen Steuerbefreiungen aufrechtzuerhalten, einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand.

Doch trotz dieses Sturms sind wir dankbar, frühzeitig von der Problematik zu erfahren – denn hätten wir erst 2029 eine Prüfung bekommen, könnte die Rückforderung sogar bis zu vier Jahre zurückreichen. Gleichzeitig sehen wir in dieser Situation eine Chance: Mit unserer Reichweite und unserem Netzwerk möchten wir so viele andere Betroffene wie möglich aufklären und unterstützen. Gemeinsam machen wir uns daran, Lösungen zu finden und die Herausforderungen zu meistern.

Ein kleiner Hoffnungsschimmer: Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Schreiben gekippt werden könnte, wenn sich genügend Betroffene gegen diese Regelung wehren und Einspruch einlegen. Die Situation bleibt also spannend!

Update: Es gibt ein neues Schreiben, durch das bestehende Befreiungen, die vor dem 01.01.2025 ausgestellt wurden bestehen bleiben könnten. ABER: Das ist noch nicht endgültig beschlossen.

Mehr dazu kann man bei DATEV nachlesen. Hier geht’s zum Beitrag

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